====== Nichtigkeit des Patents des Unberechtigten ====== **Artikel 138 (1) e) EPÜ 2000** Vorbehaltlich des Artikels 139 [-> [[Ältere Rechte und Rechte mit gleichem Anmelde- oder Prioritätstag]]] kann das [[europäisches Patent|europäische Patent]] mit Wirkung für einen [[Vertragsstaat]] nur für nichtig erklärt werden, wenn der [[Patentinhaber|Inhaber des europäischen Patents]] nicht nach Artikel 60 Absatz 1 [-> [[Recht auf das europäische Patent]]] berechtigt ist. ===== siehe auch ===== Artikel 138 (1) EPÜ -> [[Nichtigkeit europäischer Patente]]