====== Nichtberücksichtigung verspäteter Tatsachen und Beweismittel ====== Artikel 114 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass das Europäische Patentamt verspätet vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel nicht berücksichtigen muss. **Artikel 114 (2) EPÜ** Das Europäische Patentamt braucht Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen. ===== siehe auch ===== Artikel 114 EPÜ -> [[Ermittlung von Amts wegen]] \\ Regelt die Ermittlung des Sachverhalts durch das Europäische Patentamt von Amts wegen.