====== Nichtausführung von Abbuchungsaufträgen nach zwei Monaten ====== Nr. 8.1 der [[Vorschriften über das laufende Konto]] (VLK (VLK) beschreibt die Bedingungen, unter denen Abbuchungsaufträge vom EPA nicht ausgeführt werden, wenn sie zwei Monate nach dem Eingang oder dem angegebenen Tag noch anhängig sind. **§ 8 (1) VLK** Abbuchungsaufträge, die zwei Monate nach dem Tag ihres Eingangs oder nach dem angegebenen Tag noch anhängig sind, werden vom EPA nicht ausgeführt, wenn eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Die im Abbuchungsauftrag angegebene Gebühr wurde über einen anderen Zahlungsweg entrichtet, b) Die europäische Patentanmeldung, für die der Abbuchungsauftrag erteilt wurde, gilt als endgültig abgeschlossen im Sinne von Nr. 9.2 oder Nr. 9.3 VLK. ===== siehe auch ===== Nr. 8 VLK -> [[Annullierung von Abbuchungsaufträgen von Amts wegen]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen Abbuchungsaufträge von Amts wegen annulliert werden.