====== Nichtausführung bei unzureichendem Guthaben ====== Nr. 9.3 der [[Vorschriften über das laufende Konto]] (VLK) erklärt die Vorgehensweise bei unzureichendem Guthaben am Abbuchungstag. **Nr. 9.3 VLK** Reicht am Abbuchungstag das Guthaben eines laufenden Kontos nach vorrangiger Berücksichtigung der Gebühren oder Auslagen für Veröffentlichungen und Dienstleistungen des EPA für den Abbuchungsauftrag des epi nicht aus, so wird er nicht ausgeführt und an das epi zurückgegeben. ===== siehe auch ===== Nr. 9 VLK -> [[Abbuchung von Jahresbeiträgen von Mitgliedern des Instituts der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter]] \\ Beschreibt die Abbuchung von Jahresbeiträgen von Mitgliedern des Instituts der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter (epi).