====== Nicht-Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung ====== Artikel 116 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt, dass die mündliche Verhandlung vor der Eingangsstelle, den Prüfungsabteilungen und der Rechtsabteilung nicht öffentlich ist. **Artikel 116 (3) EPÜ** Die mündliche Verhandlung vor der Eingangsstelle, den Prüfungsabteilungen und der Rechtsabteilung ist nicht öffentlich. ===== siehe auch ===== Artikel 116 EPÜ -> [[Mündliche Verhandlung]] \\ Regelt die Durchführung mündlicher Verhandlungen im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.