====== Neuheit ====== Artikel 54 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) definiert die Anforderungen an die Neuheit einer Erfindung, damit sie patentierbar ist. Artikel 54 (1) EPÜ -> [[Definition der Neuheit]] \\ Beschreibt, dass eine Erfindung als neu gilt, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Artikel 54 (2) EPÜ -> [[Stand der Technik]] \\ Definiert, was den Stand der Technik bildet, der zur Bewertung der Neuheit herangezogen wird. Artikel 54 (3) EPÜ -> [[Nachveröffentlichter Stand der Technik]] \\ Erklärt, dass auch der Inhalt früherer europäischer Patentanmeldungen zum Stand der Technik gehört, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Artikel 54 (4) EPÜ -> [[Erste medizinische Indikation]] \\ Regelt die Patentierbarkeit von Stoffen oder Stoffgemischen, die bereits zum Stand der Technik gehören, aber für bestimmte Anwendungen in Verfahren nach Artikel 53 c) bestimmt sind. Artikel 54 (5) EPÜ -> [[Zweite medizinische Indikation]] \\ Erweitert die Regelung des Absatzes 4 auf spezifische Anwendungen von Stoffen oder Stoffgemischen in Verfahren nach Artikel 53 c), die nicht zum Stand der Technik gehören. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 2, Kapitel I -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 2, Kapitel I EPÜ: Patentierbarkeit|Patentierbarkeit]] \\ Definiert die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, einschließlich der Anforderungen an Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit, sowie die Ausnahmen von der Patentierbarkeit.