====== Neuer Auftrag für Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren ====== 2.3 der Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren (VAA) legt fest, dass für europäische Patente in Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren ein neuer automatischer Abbuchungsauftrag erteilt werden muss. **2.3 VAA** Für europäische Patente in Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren und daran anschließenden Beschwerde- oder Überprüfungsverfahren muss ein neuer automatischer Abbuchungsauftrag erteilt werden. ===== siehe auch ===== VAA, Abschnitt 2 -> [[Zugelassene Verfahrensarten]] \\ Regelt, für welche Verfahrensarten das automatische Abbuchungsverfahren beim EPA zugelassen ist und welche Ausnahmen bestehen.