====== Neue europäische Patentanmeldung ====== Artikel 61 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass auf eine nach Absatz 1 b) eingereichte neue europäische Patentanmeldung Artikel 76 Absatz 1 entsprechend anzuwenden ist. **Artikel 61 (2) EPÜ** Auf eine nach Absatz 1 b) eingereichte neue europäische Patentanmeldung ist Artikel 76 Absatz 1 entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== Artikel 61 EPÜ -> [[Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte]] \\ Beschreibt die Verfahren, die anzuwenden sind, wenn eine europäische Patentanmeldung von einer nicht berechtigten Person eingereicht wurde.