====== Neubeginn der Fristen ====== Regel 142 (4) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die am Tag der Unterbrechung laufenden Fristen an dem Tag von Neuem zu laufen beginnen, an dem das Verfahren wiederaufgenommen wird. **Regel 142 (4) EPÜ** Die am Tag der Unterbrechung laufenden [[Fristen]], mit Ausnahme der Frist zur [[Stellung des Prüfungsantrags]] und der Frist für die Entrichtung der [[Jahresgebühren]], beginnen an dem Tag von Neuem zu laufen, an dem das Verfahren wiederaufgenommen wird. Liegt dieser Tag später als zwei Monate vor Ablauf der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags, so kann ein [[Prüfungsantrag]] noch innerhalb von zwei Monaten nach diesem Tag gestellt werden. ===== siehe auch ===== Regel 142 EPÜ -> [[Unterbrechung des Verfahrens]] \\ Beschreibt die Unterbrechung des Verfahrens.