====== Änderungen ====== Artikel 123 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Änderungen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt. Artikel 123 (1) EPÜ -> [[Änderung der Anmeldung]] \\ Beschreibt die Möglichkeit, die europäische Patentanmeldung zu ändern. Artikel 123 (2) EPÜ -> [[Beschränkung der Änderungen]] \\ Erklärt, dass die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent nicht in der Weise geändert werden dürfen, dass ihr Gegenstand über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Artikel 123 (3) EPÜ -> [[Erweiterung des Schutzbereichs]] \\ Regelt, dass das europäische Patent nicht in der Weise geändert werden darf, dass sein Schutzbereich erweitert wird. ===== siehe auch ===== EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.