====== Natürliche und juristische Personen ====== Artikel 58 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass jede natürliche oder juristische Person und jede Gesellschaft, die nach dem für sie maßgebenden Recht einer juristischen Person gleichgestellt ist, die Erteilung eines europäischen Patents beantragen kann. **Artikel 58 (1) EPÜ** Jede natürliche oder juristische Person und jede Gesellschaft, die nach dem für sie maßgebenden Recht einer juristischen Person gleichgestellt ist, kann die Erteilung eines europäischen Patents beantragen. ===== siehe auch ===== Artikel 58 EPÜ -> [[Recht zur Anmeldung europäischer Patente]] \\ Beschreibt das Recht zur Anmeldung europäischer Patente.