====== Nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate ====== Artikel 140 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Anwendung bestimmter Artikel auf nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate. **Artikel 140 EPÜ** Die Artikel 66, 124, 135, 137 und 139 sind in den Vertragsstaaten, deren Recht Gebrauchsmuster oder Gebrauchszertifikate vorsieht, auf diese Schutzrechte und deren Anmeldungen entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 8, Kapitel III -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 8, Kapitel III EPÜ: Sonstige Auswirkungen|Sonstige Auswirkungen]] \\ Erstreckt bestimmte Vorschriften des EPÜ auf nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate und regelt die Zahlung von Jahresgebühren für das europäische Patent.