====== naheliegende Erfindung ====== Die [[Erfindungshöhe]] ist ein zentrales Kriterium im Patentrecht, das erfüllt sein muss, damit eine [[Erfindung]] patentfähig [-> [[Patentfähigkeit]]] ist. Sie bedeutet, dass die Erfindung für eine [[Fachperson]] auf dem betreffenden [[technisches Gebiet|technischen Gebiet]] nicht [[naheliegend]] sein darf, wenn er den [[Stand der Technik]] kennt [Art. 56 EPÜ -> [[Erfinderische Tätigkeit]]]. ===== siehe auch ===== Art. 56 EPÜ -> [[Erfinderische Tätigkeit]]\\ Definiert die erfinderische Tätigkeit als Voraussetzung für die Patentierbarkeit.