====== Nachweise bei Zweifeln ====== Regel 7b (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass das Europäische Patentamt Nachweise verlangen kann, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung bestehen. **Regel 7b (3) EPÜ** Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung im Sinne von Absatz 1 bzw. in der Folge am Anspruch des Anmelders auf Gebührenermäßigung, so kann das Europäische Patentamt Nachweise verlangen. ===== siehe auch ===== Regel 7b EPÜ -> [[Erklärung des Anspruchs auf Gebührenermäßigung]] \\ Legt fest, dass ein Anmelder, der eine Gebührenermäßigung in Anspruch nehmen möchte, eine entsprechende Erklärung abgeben muss.