====== Nachweis eines Verfahrens gegen den Anmelder ====== Regel 14 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass das Erteilungsverfahren ausgesetzt wird, wenn ein Dritter nachweist, dass er ein Verfahren gegen den Anmelder eingeleitet hat. **Regel 14 (1) EPÜ** Weist ein Dritter nach, dass er ein Verfahren gegen den Anmelder eingeleitet hat mit dem Ziel, eine Entscheidung im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 [-> [[Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte]]] zu erwirken, so wird das [[Erteilungsverfahren]] ausgesetzt, es sei denn, der Dritte erklärt dem [[Europäischen Patentamt]] gegenüber schriftlich seine Zustimmung zur Fortsetzung des Verfahrens. Diese Zustimmung ist unwiderruflich. Das Erteilungsverfahren wird jedoch nicht vor Veröffentlichung der [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldung]] ausgesetzt. ===== siehe auch ===== Regel 14 EPÜ -> [[Aussetzung des Verfahrens]] \\ Legt fest, unter welchen Bedingungen das Erteilungsverfahren ausgesetzt wird.