====== Nachweis des Rechtsübergangs ====== Regel 22 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass der Rechtsübergang durch Vorlage von Dokumenten nachgewiesen werden muss. **Regel 22 (1) EPÜ** Der Rechtsübergang einer europäischen Patentanmeldung wird auf Antrag eines Beteiligten in das Europäische Patentregister eingetragen, wenn er durch Vorlage von Dokumenten nachgewiesen wird. Regel 2 Absatz 2 ist entsprechend auf die Unterschrift der Vertragsparteien anzuwenden. Den Erfordernissen der Regel 20 EPÜ [Regel 22 EPÜ 2000] wird genügt wird, wenn ... es dem zuständigen Organ des EPA, das die vorgelegten Unterlagen angemessen und unter Berücksichtigung aller Umstände prüft, durch diese Unterlagen glaubhaft gemacht wird, dass die behaupteten Fakten der Wahrheit entsprechen.((vgl. Entscheidung T 261/03)) ===== siehe auch ===== Regel 22 EPÜ -> [[Eintragung von Rechtsübergängen]] \\ Legt fest, dass der Rechtsübergang einer europäischen Patentanmeldung auf Antrag eines Beteiligten in das Europäische Patentregister eingetragen wird.