====== Nachweis des Rechtsübergangs ====== Regel 22 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass der Rechtsübergang durch Vorlage von Dokumenten nachgewiesen werden muss. **Regel 22 (1) EPÜ** Der Rechtsübergang einer europäischen Patentanmeldung wird auf Antrag eines Beteiligten in das Europäische Patentregister eingetragen, wenn er durch Vorlage von Dokumenten nachgewiesen wird. Regel 2 Absatz 2 ist entsprechend auf die Unterschrift der Vertragsparteien anzuwenden. ===== siehe auch ===== Regel 22 EPÜ -> [[Eintragung von Rechtsübergängen]] \\ Legt fest, dass der Rechtsübergang einer europäischen Patentanmeldung auf Antrag eines Beteiligten in das Europäische Patentregister eingetragen wird.