====== Nachweis der Zustellung ====== Regel 125 (4) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass ein Schriftstück als an dem Tag zugestellt gilt, den das Europäische Patentamt als Tag des Zugangs nachweist, wenn die formgerechte Zustellung nicht nachgewiesen werden kann. **Regel 125 (4) EPÜ** Kann das Europäische Patentamt die formgerechte Zustellung eines Schriftstücks nicht nachweisen oder ist das Schriftstück unter Verletzung von Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt das Schriftstück als an dem Tag zugestellt, den das Europäische Patentamt als Tag des Zugangs nachweist. ===== siehe auch ===== Regel 125 EPÜ -> [[Allgemeine Vorschriften]] \\ Beschreibt die allgemeinen Vorschriften für die Zustellung von Schriftstücken durch das Europäische Patentamt.