====== Nachträgliche Entrichtung von Anspruchsgebühren ====== Regel 162 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass Anspruchsgebühren noch innerhalb der Frist nach Regel 161 Absatz 1 bzw. Absatz 2 entrichtet werden können, wenn sie nicht rechtzeitig entrichtet wurden. **Regel 162 (2) EPÜ** Werden die Anspruchsgebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so können sie noch innerhalb der Frist nach Regel 161 Absatz 1 bzw. Absatz 2 entrichtet werden. Werden innerhalb dieser Frist geänderte Ansprüche eingereicht, so werden die Anspruchsgebühren auf der Grundlage der geänderten Ansprüche berechnet und sind innerhalb dieser Frist zu entrichten. ===== siehe auch ===== Regel 162 EPÜ -> [[Gebührenpflichtige Patentansprüche]] \\ Beschreibt die Gebührenpflicht für Patentansprüche.