====== Nachträglich eingereichtes Sequenzprotokoll ====== Regel 30 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass ein nach dem Anmeldetag eingereichtes Sequenzprotokoll nicht Bestandteil der Beschreibung ist. **Regel 30 (2) EPÜ** Ein nach dem Anmeldetag eingereichtes Sequenzprotokoll ist nicht Bestandteil der Beschreibung. ===== siehe auch ===== Regel 30 EPÜ -> [[Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Nucleotid- und Aminosäuresequenzen]] \\ Legt fest, dass die Beschreibung einer europäischen Patentanmeldung, die Nucleotid- oder Aminosäuresequenzen offenbart, ein Sequenzprotokoll enthalten muss.