====== Nachreichung der Angaben zur Hinterlegung ====== Regel 31 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die in Absatz 1 c) und d) genannten Angaben nachgereicht werden können. **Regel 31 (2) EPÜ** Die in Absatz 1 c) und d) genannten Angaben können nachgereicht werden a) innerhalb von sechzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine [[Priorität]] in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag; die Frist gilt als eingehalten, wenn die Angaben bis zum Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldung]] mitgeteilt werden; b) bis zum Tag der Einreichung eines Antrags nach Artikel 93 Absatz 1 b) [-> [[Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung]]]; c) innerhalb eines Monats, nachdem das [[Europäische Patentamt]] dem Anmelder mitgeteilt hat, dass das Recht auf [[Akteneinsicht]] nach Artikel 128 Absatz 2 besteht. Maßgebend ist die Frist, die zuerst abläuft. Die Mitteilung dieser Angaben gilt vorbehaltlos und unwiderruflich als Zustimmung des Anmelders, dass das von ihm hinterlegte biologische Material nach Maßgabe der Regel 33 [-> [[Zugang zu biologischem Material]]] der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. ===== siehe auch ===== Regel 31 EPÜ -> [[Hinterlegung von biologischem Material]] \\ Legt fest, dass bei einer Erfindung, die biologisches Material verwendet oder sich darauf bezieht, eine Probe des biologischen Materials hinterlegt werden muss.