====== Aufforderung zur Nachreichung ====== Regel 56 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen nachzureichen, wenn diese offensichtlich fehlen. **Regel 56 (1) EPÜ** Ergibt die Prüfung nach Artikel 90 Absatz 1 [-> [[Eingangs- und Formalprüfung]]], dass Teile der [[Beschreibung]] oder [[Zeichnungen]], auf die in der Beschreibung oder in den [[Patentansprüchen]] Bezug genommen wird, offensichtlich fehlen, so fordert das [[Europäische Patentamt]] den Anmelder auf, die fehlenden Teile innerhalb von zwei Monaten nachzureichen. Aus der Unterlassung einer solchen Aufforderung kann der Anmelder keine Ansprüche herleiten. ===== siehe auch ===== Regel 56 EPÜ -> [[Fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen]] \\ Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen nachzureichen, wenn diese offensichtlich fehlen.