====== Nachholung der Erfindernennung ====== Regel 60 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, die Erfindernennung nachzuholen, wenn diese nicht erfolgt ist. Regel 60 (1) EPÜ -> [[Aufforderung zur Nachholung der Erfindernennung]] \\ Beschreibt, dass das Europäische Patentamt dem Anmelder mitteilt, dass die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen wird, wenn die Erfindernennung nicht innerhalb von sechzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder nach dem Prioritätstag nachgeholt wird. Regel 60 (2) EPÜ -> [[Erfindernennung bei Teilanmeldungen oder neuen Anmeldungen]] \\ Erklärt, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, die Erfindernennung innerhalb einer zu bestimmenden Frist nachzuholen, wenn diese in einer Teilanmeldung oder einer neuen Anmeldung nach Artikel 61 Absatz 1 b) nicht erfolgt ist. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 4, Kapitel I -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 4, Kapitel I EPÜ: Prüfung durch die Eingangsstelle|Prüfung durch die Eingangsstelle]] \\ Dieses Kapitel beschreibt das Verfahren zur Eingangs- und Formalprüfung europäischer Patentanmeldungen durch die Eingangsstelle. Es umfasst die Prüfung auf formale Mängel, die Nachreichung fehlender Teile der Beschreibung oder Zeichnungen und die Beseitigung von Mängeln.