====== Nachholung der Erfindernennung ====== **Regel 60 (1) AO EPÜ** Ist die [[Erfindernennung]] nach Regel 19 [-> [[Einreichung der Erfindernennung]]] nicht erfolgt, so teilt das [[Europäische Patentamt]] dem Anmelder mit, dass die [[europäische Patentanmeldung]] zurückgewiesen wird, wenn die Erfindernennung nicht innerhalb von sechzehn Monaten nach dem [[Anmeldetag]] oder, wenn eine [[Priorität]] in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag nachgeholt wird; diese Frist gilt als eingehalten, wenn die Information vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung mitgeteilt wird. **Regel 60 (2) AO EPÜ** Ist in einer Teilanmeldung oder einer neuen Anmeldung nach Artikel 61 Absatz 1 b) [-> [[Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte]]] die [[Erfindernennung]] nach Regel 19 [-> [[Einreichung der Erfindernennung]]] nicht erfolgt, so fordert das [[Europäische Patentamt]] den Anmelder auf, die Erfindernennung innerhalb einer zu bestimmenden Frist nachzuholen. Regel 55-60 -> [[Prüfung durch die Eingangsstelle]] \\ ===== siehe auch ===== Teil 4 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zum Erteilungsverfahren]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\