====== Nachgereichte Unterlagen ====== Regel 50 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Regeln 42, 43 und 47 bis 49 auf Schriftstücke anzuwenden sind, die die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung ersetzen. Regel 50 (1) EPÜ -> [[Anwendung der Regeln auf nachgereichte Unterlagen]] \\ Beschreibt, dass die Regeln 42, 43 und 47 bis 49 auf Schriftstücke anzuwenden sind, die die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung ersetzen. Regel 50 (2) EPÜ -> [[Formerfordernisse für andere Schriftstücke]] \\ Erklärt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts die Formerfordernisse für alle anderen Schriftstücke bestimmt. Regel 50 (3) EPÜ -> [[Unterzeichnung nachgereichter Schriftstücke]] \\ Beschreibt, dass nach Einreichung der Anmeldung eingereichte Schriftstücke zu unterzeichnen sind, soweit es sich nicht um Anlagen handelt. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 3, Kapitel II -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 3, Kapitel II EPÜ: Anmeldebestimmungen|Anmeldebestimmungen]] \\ In diesem Kapitel werden die formalen Anforderungen an die europäische Patentanmeldung behandelt. Es umfasst Vorschriften zum Erteilungsantrag, zur Beschreibung, zu den Patentansprüchen, zur Zusammenfassung und zu unzulässigen Angaben sowie zu den Formerfordernissen für die Anmeldungsunterlagen.