====== Nachgereichte Unterlagen ====== **Regel 50 (1) AO EPÜ** Die Regeln 42 [-> [[Inhalt der Beschreibung]]], 43 [-> [[Form und Inhalt der Patentansprüche]]] und 46 [-> [[Form der Zeichnungen]]] bis 49 [-> [[Allgemeine Bestimmungen über die Form der Anmeldungsunterlagen]]] sind auf Schriftstücke, die die Unterlagen der [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldung]] ersetzen, anzuwenden. Regel 49 Absätze 2 bis 12 ist ferner auf die in Regel 71 [-> [[Prüfungsverfahren]]] genannten Übersetzungen der [[Patentansprüche]] anzuwenden. **Regel 50 (2) AO EPÜ** Alle anderen Schriftstücke, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, sollen mit Maschine geschrieben oder gedruckt sein. Auf jedem Blatt ist links ein etwa 2,5 cm breiter Rand freizulassen. **Regel 50 (3) AO EPÜ** Nach Einreichung der Anmeldung eingereichte Schriftstücke sind zu unterzeichnen, soweit es sich nicht um Anlagen handelt. Ist ein Schriftstück nicht unterzeichnet worden, so fordert das [[Europäische Patentamt]] den Beteiligten auf, das Schriftstück innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu unterzeichnen. Wird das Schriftstück rechtzeitig unterzeichnet, so behält es den ursprünglichen Tag des Eingangs, andernfalls gilt das Schriftstück als nicht eingereicht. Regel 41-50 -> [[Anmeldebestimmungen]] \\ Amtsblatt EPA 5/2012, S. 348 -> [[Einreichung von Unterlagen per E-Mail bei der Durchführung von Rücksprachen und mündlichen Verhandlungen als Videokonferenz]] -> [[Handschriftliche Änderungen bei in der mündlichen Verhandlung eingereichten Unterlagen]] Die Vorschriften der Regeln 49 und 50 EPÜ enthalten Formanforderungen an die Anmeldungsunterlagen, die deren Lesbarkeit, Eindeutigkeit und Übersichtlichkeit, sicherstellen und zugleich deren elektronische Weiterverarbeitung (insbesondere durch Einscannen) ermöglichen sollen. Diese Ziele dienen sowohl dem Interesse des Amtes an einer reibungslosen Abwicklung des Dokumentenverkehrs, als auch dem Interesse der Öffentlichkeit an rasch wahrnehmbaren und eindeutigen Informationen über den Inhalt der elektronischen Akte betreffend das Erteilungsverfahren. Im Hinblick auf die Gewährleistung dieser Interessen nehmen sie auch eine gewisse, mit der Erfüllung der Formerfordernisse einhergehende Belastung der Anmelder in Kauf. Das Vorhandensein einer adäquaten Büroeinrichtung der Anmelder zur Erstellung der im Erteilungsverfahren ein- und nachgereichten Schriftstücke wird dabei vorausgesetzt. Der Vergleich von Regel 50 (1) und 50 (2) EPÜ, sowie der Hinweis auf den "verbindlichen Text" im zweiten Halbsatz von Regel 49 (12) EPÜ zeigen ein gesteigertes Interesse an Eindeutigkeit und Klarheit hinsichtlich der potentiell später zur Erstellung der Patentschrift heranzuziehenden Anmeldungsunterlagen gegenüber anderen Aktenbestandteilen.((T 0037/12, Entscheidung vom 2.10.2014 - Handschriftliche Änderungen in der mündlichen Verhandlung)) ===== siehe auch ===== Teil 3 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zur Europäischen Patentanmeldung]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\