====== Nachfrist für Gebührenzahlungen (Regel 85a) ====== **R 85a I EPÜ** Wird die [[Anmeldegebühr]], die [[Recherchengebühr]] oder eine [[Benennungsgebühren|Benennungsgebühr]] nicht innerhalb der in Artikel 78 Absatz 2 [-> [[Anmeldegebühr]],[[Recherchengebühr]]], Artikel 79 Absatz 2 [-> [[Benennungsgebühren]]], Regel 15 Absatz 2 [neue Anmeldung] oder Regel 25 Absatz 2 [-> [[Teilanmeldung]]] vorgesehenen Fristen entrichtet, so kann sie noch innerhalb einer Nachfrist von __einem Monat__ nach [[Zustellung]] einer Mitteilung, in der auf die Fristversäumung hingewiesen wird, wirksam entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist eine __Zuschlagsgebühr__ entrichtet wird. **R 85a II EPÜ** Benennungsgebühren, für die der Anmelder auf einen Hinweis nach Absatz 1 verzichtet hat, können noch innerhalb einer Nachfrist von __zwei Monaten__ nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Grundfristen wirksam entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird. Siehe hierzu Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer G 4/98 (Anhang I) und Rechtsauskunft Nr. 5/93 rev. (Anhang II). =====siehe auch===== Artikel 120 EPÜ -> [[ep:fristen|Fristen]] \\ Regelt die Fristen, die in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt einzuhalten sind.