====== Mittel für unvorhergesehene Ausgaben ====== Artikel 44 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Mittel für unvorhergesehene Ausgaben im Haushaltsplan der Organisation. Artikel 44 (1) EPÜ -> [[Veranschlagung von Mitteln]] \\ Erklärt, dass im Haushaltsplan der Organisation Mittel für unvorhergesehene Ausgaben veranschlagt werden können. Artikel 44 (2) EPÜ -> [[Verwendung der Mittel]] \\ Beschreibt, dass die Verwendung dieser Mittel durch die Organisation die vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats voraussetzt. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 1, Kapitel V -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 1, Kapitel V EPÜ: Finanzvorschriften|Finanzvorschriften]] \\ Regelt die Finanzierung des Haushalts der Europäischen Patentorganisation, einschließlich der Bemessung und Erhebung von Gebühren, der Aufstellung des Haushaltsplans und der Durchführung der Rechnungsprüfung.