====== Mitteilungspflicht der Vertragsstaaten ====== Artikel 39 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass jeder Vertragsstaat der Organisation alle Angaben mitteilt, die der Verwaltungsrat für die Feststellung der Höhe dieser Zahlungen für notwendig erachtet. **Artikel 39 (2) EPÜ** Jeder Vertragsstaat teilt der Organisation alle Angaben mit, die der Verwaltungsrat für die Feststellung der Höhe dieser Zahlungen für notwendig erachtet. ===== siehe auch ===== Artikel 39 EPÜ -> [[Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren]] \\ Beschreibt die Zahlungen der Vertragsstaaten an die Organisation aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren.