====== Mitteilungspflicht der Mitglieder ====== Artikel 24 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass ein Mitglied einer Beschwerdekammer oder der Großen Beschwerdekammer, das sich aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund für befangen hält, dies der Kammer mitteilen muss. **Artikel 24 (2) EPÜ** Glaubt ein Mitglied einer Beschwerdekammer oder der Großen Beschwerdekammer aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund an einem Verfahren nicht mitwirken zu können, so teilt es dies der Kammer mit. ===== siehe auch ===== Artikel 24 EPÜ -> [[Ausschließung und Ablehnung]] \\ Beschreibt die Gründe und das Verfahren für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer.