====== Mitteilungen über die Veröffentlichung ====== Regel 69 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt dem Anmelder den Tag der Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts mitteilt und ihn auf bestimmte Regelungen hinweist. Regel 69 (1) EPÜ -> [[Mitteilung des Veröffentlichungstags]] \\ Beschreibt, dass das Europäische Patentamt dem Anmelder den Tag der Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts mitteilt und ihn auf Regel 70 Absatz 1, Artikel 94 Absatz 2 und Regel 70a Absatz 1 hinweist. Regel 69 (2) EPÜ -> [[Maßgeblichkeit des späteren Veröffentlichungstags]] \\ Erklärt, dass für bestimmte Fristen der spätere Tag maßgebend ist, wenn in der Mitteilung ein späterer Tag der Veröffentlichung angegeben ist als der tatsächliche Tag der Veröffentlichung. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 4, Kapitel III -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 4, Kapitel III EPÜ: Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung|Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung]] \\ Dieses Kapitel regelt die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung und des europäischen Recherchenberichts. Es beschreibt die technischen Vorbereitungen, die Form der Veröffentlichung und die Mitteilungen über die Veröffentlichung.