====== Mitteilung von Stellungnahmen und Änderungen ====== Regel 79 (3) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass vom Patentinhaber eingereichte Stellungnahmen und Änderungen den übrigen Beteiligten mitgeteilt werden. **Regel 79 (3) EPÜ** Die Einspruchsabteilung teilt vom Patentinhaber eingereichte Stellungnahmen und Änderungen den übrigen Beteiligten mit und fordert sie auf, wenn sie dies für sachdienlich erachtet, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist hierzu zu äußern. ===== siehe auch ===== Regel 79 EPÜ -> [[Vorbereitung der Einspruchsprüfung]] \\ Beschreibt die Vorbereitung der Einspruchsprüfung.