====== Mitteilung von Statusänderungen ====== Regel 7b (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass der Anmelder jede Änderung seines Status, die sich auf seinen Anspruch auf Gebührenermäßigung auswirkt, dem Europäischen Patentamt mitteilen muss. **Regel 7b (2) EPÜ** Ein Anmelder hat dem Europäischen Patentamt spätestens zum Zeitpunkt der Zahlung der betreffenden Gebühr jede Änderung seines Status mitzuteilen, die sich auf seinen Anspruch auf Gebührenermäßigung auswirkt. ===== siehe auch ===== Regel 7b EPÜ -> [[Erklärung des Anspruchs auf Gebührenermäßigung]] \\ Legt fest, dass ein Anmelder, der eine Gebührenermäßigung in Anspruch nehmen möchte, eine entsprechende Erklärung abgeben muss.