====== Mitteilung des Rechtsverlusts ====== Regel 112 (1) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt dem betroffenen Beteiligten mitteilt, dass ein Rechtsverlust eingetreten ist. **Regel 112 (1) EPÜ** Stellt das [[Europäische Patentamt]] fest, dass ein [[Rechtsverlust]] eingetreten ist, ohne dass eine Entscheidung über die Zurückweisung der [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldung]], die Erteilung, den Widerruf oder die [[Aufrechterhaltung des europäischen Patents]] oder über die Beweisaufnahme ergangen ist, so teilt es dies dem betroffenen Beteiligten mit. ===== siehe auch ===== Regel 112 EPÜ -> [[Feststellung eines Rechtsverlusts]] \\ Beschreibt die Feststellung eines Rechtsverlusts.