====== Mitteilung des Rechtsverlusts ====== Regel 112 (1) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt dem betroffenen Beteiligten mitteilt, dass ein Rechtsverlust eingetreten ist. **Regel 112 (1) EPÜ** Stellt das Europäische Patentamt fest, dass ein Rechtsverlust eingetreten ist, ohne dass eine Entscheidung über die Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung, die Erteilung, den Widerruf oder die Aufrechterhaltung des europäischen Patents oder über die Beweisaufnahme ergangen ist, so teilt es dies dem betroffenen Beteiligten mit. ===== siehe auch ===== Regel 112 EPÜ -> [[Feststellung eines Rechtsverlusts]] \\ Beschreibt die Feststellung eines Rechtsverlusts.