====== Mitteilung des Einspruchs an den Patentinhaber ====== Regel 79 (1) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Einspruchsabteilung dem Patentinhaber den Einspruch mitteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. **Regel 79 (1) EPÜ** Die [[Einspruchsabteilung]] teilt dem [[Patentinhaber]] den [[Einspruch]] mit und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb einer zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme einzureichen und gegebenenfalls die [[Beschreibung]], die [[Patentansprüche]] und die [[Zeichnungen]] zu ändern. ===== siehe auch ===== Regel 79 EPÜ -> [[Vorbereitung der Einspruchsprüfung]] \\ Beschreibt die Vorbereitung der Einspruchsprüfung.