====== Mitteilung des Einspruchs an den Patentinhaber ====== Regel 79 (1) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Einspruchsabteilung dem Patentinhaber den Einspruch mitteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. **Regel 79 (1) EPÜ** Die Einspruchsabteilung teilt dem Patentinhaber den Einspruch mit und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb einer zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme einzureichen und gegebenenfalls die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern. ===== siehe auch ===== Regel 79 EPÜ -> [[Vorbereitung der Einspruchsprüfung]] \\ Beschreibt die Vorbereitung der Einspruchsprüfung.