====== Mitteilung des Eingangs ====== Regel 35 (4) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass das Europäische Patentamt dem Anmelder mitteilt, wenn es eine europäische Patentanmeldung durch Vermittlung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats erhalten hat. **Regel 35 (4) EPÜ** Hat das Europäische Patentamt eine europäische Patentanmeldung durch Vermittlung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats erhalten, so teilt es dies dem Anmelder unter Angabe des Tages mit, an dem sie bei ihm eingegangen ist. ===== siehe auch ===== Regel 35 EPÜ -> [[Generelle Vorschriften]] \\ Legt fest, dass europäische Patentanmeldungen schriftlich beim Europäischen Patentamt oder bei den in Artikel 75 Absatz 1 b) genannten Behörden eingereicht werden können.