====== Mitteilung der Zurücknahme ====== Regel 160 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt dem Anmelder mitteilt, wenn die Anmeldung als zurückgenommen gilt. **Regel 160 (2) EPÜ** Stellt das Europäische Patentamt fest, dass die Anmeldung nach Absatz 1 als zurückgenommen gilt, so teilt es dies dem Anmelder mit. Regel 112 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== Regel 160 EPÜ -> [[Folgen der Nichterfüllung bestimmter Erfordernisse]] \\ Beschreibt die Folgen der Nichterfüllung bestimmter Erfordernisse.