====== Mitteilung der Entscheidung an den Patentinhaber ====== Regel 77 (3) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Einspruchs dem Patentinhaber mitgeteilt wird. **Regel 77 (3) EPÜ** Die Entscheidung, durch die ein Einspruch als unzulässig verworfen wird, wird dem Patentinhaber mit einer Abschrift des Einspruchs mitgeteilt. ===== siehe auch ===== Regel 77 EPÜ -> [[Verwerfung des Einspruchs als unzulässig]] \\ Beschreibt die Verwerfung des Einspruchs als unzulässig.