====== Mitteilung der Einsprüche an die übrigen Einsprechenden ====== Regel 79 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Einspruchsabteilung die Einsprüche den übrigen Einsprechenden mitteilt, wenn mehrere Einsprüche eingelegt worden sind. **Regel 79 (2) EPÜ** Sind mehrere Einsprüche eingelegt worden, so teilt die Einspruchsabteilung gleichzeitig mit der Mitteilung nach Absatz 1 die Einsprüche den übrigen Einsprechenden mit. ===== siehe auch ===== Regel 79 EPÜ -> [[Vorbereitung der Einspruchsprüfung]] \\ Beschreibt die Vorbereitung der Einspruchsprüfung.