====== Mitteilung der beabsichtigten Fassung ====== Regel 82 (1) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Einspruchsabteilung den Beteiligten die Fassung mitteilt, in der sie das Patent aufrechtzuerhalten beabsichtigt, und sie zur Stellungnahme auffordert. **Regel 82 (1) EPÜ** Bevor die Einspruchsabteilung die Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem Umfang beschließt, teilt sie den Beteiligten mit, in welcher Fassung sie das Patent aufrechtzuerhalten beabsichtigt, und fordert sie auf, innerhalb von zwei Monaten Stellung zu nehmen, wenn sie mit dieser Fassung nicht einverstanden sind. ===== siehe auch ===== Regel 82 EPÜ -> [[Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem Umfang]] \\ Beschreibt die Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem Umfang.