====== Mitteilung der beabsichtigten Fassung ====== Regel 71 (3) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass die Prüfungsabteilung dem Anmelder die Fassung mitteilt, in der sie das europäische Patent zu erteilen beabsichtigt, und zur Zahlung der Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr sowie zur Einreichung der Übersetzungen auffordert. **Regel 71 (3) S. 1 EPÜ** Bevor die Prüfungsabteilung die [[Erteilungsbeschluß|Erteilung des europäischen Patents beschließt]], teilt sie dem Anmelder die Fassung, in der sie das europäische Patent zu erteilen beabsichtigt, und die zugehörigen bibliografischen Daten mit. [-> [[Erteilung oder Zurückweisung]]]. **Regel 71 (3) S. 2 EPÜ** In dieser Mitteilung fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder auf, innerhalb einer __Frist von vier Monaten__ die [[Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr]] zu entrichten sowie eine [[Übersetzung der Patentansprüche]] in den beiden [[Amtssprachen]] des [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamts]] einzureichen, die nicht die [[Verfahrenssprache]] sind. Hat die Prüfungsabteilung beschlossen, dass ein Patent erteilt werden kann, so muss sie gemäß Regel 71 (3) EPÜ dem Anmelder die für die Erteilung vorgesehene Fassung mitteilen. Diese Fassung kann Änderungen und Berichtigungen enthalten, die die Prüfungsabteilung von sich aus angebracht hat und von denen sie mit Grund annehmen kann, dass ihnen der Anmelder zustimmt. Die Fassung wird dem Anmelder durch eine Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ übermittelt, in der er außerdem aufgefordert wird, die Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr zu entrichten und eine Übersetzung der Ansprüche in den beiden Amtssprachen des EPA einzureichen, die nicht die Verfahrenssprache sind; hierfür wird ihm eine Frist von vier Monaten gesetzt, die nicht verlängert werden kann.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 13. Dezember 2011 über die geänderte Regel 71 und die neue Regel 71a EPÜ)) Enthält die europäische Patentanmeldung in der für die Erteilung vorgesehenen Fassung mehr als fünfzehn Patentansprüche, so wird der Anmelder ferner nach Regel 71 (4) EPÜ [-> [[Aufforderung zur Zahlung der Anspruchsgebühren]]] aufgefordert, innerhalb derselben Frist für jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren zu entrichten, soweit diese nicht bereits gemäß Regel 45 EPÜ oder Regel 162 EPÜ entrichtet worden sind.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 13. Dezember 2011 über die geänderte Regel 71 und die neue Regel 71a EPÜ)) Dem Anmelder stehen folgende Handlungsweisen zur Verfügung: Der Anmelder stimmt der für die Erteilung vorgesehenen Fassung zu. [Regel 71 (5) EPÜ -> [[Einverständnis mit der für die Erteilung vorgesehenen Fassung des Patents]]] Der Anmelder stimmt der für die Erteilung vorgeschlagenen Fassung nicht zu. [-> [[Fehlendes Einverständnis mit der für die Erteilung vorgesehenen Fassung des Patents]]] Der Anmelder reicht auf eine Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ hin Änderungen oder Berichtigungen ein bzw. Argumente, warum er der Prüfungsabteilung nicht zustimmt. [Regel 71 (6) EPÜ -> [[Änderungen oder Berichtigungen der Erteilungsunterlagen]]] ===== siehe auch ===== Regel 71 EPÜ -> [[Prüfungsverfahren]] \\ Beschreibt das Prüfungsverfahren und die Anforderungen an den Anmelder.