====== Mitteilung an den Anmelder oder Patentinhaber ====== Regel 114 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Einwendungen dem Anmelder oder Patentinhaber mitgeteilt werden, der dazu Stellung nehmen kann. **Regel 114 (2) EPÜ** Die Einwendungen werden dem Anmelder oder Patentinhaber mitgeteilt, der dazu Stellung nehmen kann. ===== siehe auch ===== Regel 114 EPÜ -> [[Einwendungen Dritter]] \\ Beschreibt die Einwendungen Dritter.