====== Mitgliedschaft im Institut ====== Artikel 134a (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass jede in der Liste der zugelassenen Vertreter eingetragene Person Mitglied des Instituts ist. **Artikel 134a (2) EPÜ** Jede Person, die in der in Artikel 134 Absatz 1 genannten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist, ist Mitglied des Instituts. ===== siehe auch ===== Artikel 134a EPÜ -> [[Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter]] \\ Regelt das Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter.