====== Mitglieder der Beschwerdekammern ======
**Artikel 11 (3) EPÜ 2000**
Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der [[Große Beschwerdekammer| Großen Beschwerdekammer]] einschließlich der Vorsitzenden werden auf Vorschlag des [[Präsident des Europäischen Patentamts|Präsident]] vom [[Verwaltungsrat]] ernannt. Sie können vom Verwaltungsrat nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts wieder ernannt werden.
**Artikel 23 (1) EPÜ 2000**
Die Mitglieder der Großen Beschwerdekammer und der Beschwerdekammern werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt und können während dieses Zeitraums ihres Amtes nicht enthoben werden, es sei denn, dass schwerwiegende Gründe vorliegen und der Verwaltungsrat auf Vorschlag der Großen Beschwerdekammer einen entsprechenden Beschluss fasst. Unbeschadet des Satzes 1 endet die Amtszeit der Mitglieder der Kammern mit der Entlassung aus dem Dienst auf ihren Antrag oder mit Versetzung in den Ruhestand nach Maßgabe des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts.
**Artikel 23 (2) EPÜ 2000**
Die Mitglieder der Kammern dürfen nicht der Eingangsstelle, den Prüfungsabteilungen, den Einspruchsabteilungen oder der Rechtsabteilung angehören.
===== siehe auch =====
* [[Beschwerdekammern]]