====== Mehrere Vertreter ====== Regel 152 (10) EPÜ erlaubt mehreren bestellten Vertretern, sowohl gemeinsam als auch einzeln zu handeln, unabhängig von abweichenden Bestimmungen. **Regel 152 (10) EPÜ** Hat ein Beteiligter mehrere Vertreter bestellt, so sind diese ungeachtet einer abweichenden Bestimmung in der Anzeige über ihre Bestellung oder in der Vollmacht berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln zu handeln. ===== siehe auch ===== Regel 152 EPÜ -> [[Vollmacht]] \\ Regelt die Voraussetzungen, Form, Fristen, und Rechtsfolgen der Einreichung, des Widerrufs und des Erlöschens von Vollmachten durch Vertreter vor dem Europäischen Patentamt.