====== Mehrere unabhängige Ansprüche in der gleichen Kategorie ====== **Regel 43 (2) AO EPÜ** Unbeschadet des Artikels 82 [-> [[Einheitlichkeit der Erfindung]]] darf eine [[europäische Patentanmeldung]] nur dann mehr als einen [[Unabhängige Patentansprüche|unabhängigen Patentanspruch]] in der gleichen Kategorie (Erzeugnis, Verfahren, Vorrichtung oder Verwendung) enthalten, wenn sich der Gegenstand der Anmeldung auf einen der folgenden Sachverhalte bezieht: a) mehrere miteinander in Beziehung stehende Erzeugnisse, b) verschiedene Verwendungen eines Erzeugnisses oder einer Vorrichtung, c) Alternativlösungen für eine bestimmte Aufgabe, sofern es unzweckmäßig ist, diese Alternativen in einem einzigen Anspruch wiederzugeben. Mit Regel 43 (2) EPÜ (= Regel 29 (2) EPÜ 1973) werden zwei Erfordernisse des Artikels 84 EPÜ, nämlich das Gebot der Klarheit und der Knappheit der Ansprüche, umgesetzt. Diese Erfordernisse sind auch für die Öffentlichkeit von großer Bedeutung, da sie für Rechtssicherheit über den Schutzumfang sorgen.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Oktober 2009 über Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen, Amtsblatt EPA, 11/2009, Abschnitt 2)) ==== Keine Anwendung im Einspruchsverfahren ==== Regel 29 (2) EPÜ (Regel 43 (2) EPÜ 2000) ist im [[Einspruchsverfahren]] nicht anwendbar, um die Änderung eines erteilten Patents zu verbieten, wenn von den geänderten Ansprüchen nicht sinnvollerweise gefordert werden kann, dass sie dieser Regel genügen. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn Regel 29 (2) EPÜ den Patentinhaber anderenfalls zwingen würde, einen potenziell zulässigen Gegenstand aufzugeben, der in den Ansprüchen in der erteilten Fassung bereits enthalten war.((Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.2.06 vom 28. Juni 2007 T 263/05, Nr. 5.16 der Entscheidungsgründe)) Es sind keine Umstände vorgesehen, unter denen Regel 29 (2) EPÜ im Einspruchsverfahren in irgendeiner Weise anwendbar wäre. Ist eine Änderung der Ansprüche angesichts der Einspruchsgründe für notwendig und zweckmäßig befunden worden, so wäre es unsinnig, das zusätzliche Erfordernis aufzustellen, dass die Änderung der bloßen Ordnungsvorschrift der Regel 29 (2) EPÜ genügen muss.((Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.2.06 vom 28. Juni 2007 T 263/05, Nr. 5.19 der Entscheidungsgründe)) ===== siehe auch ===== Regel 41-50 -> [[Anmeldebestimmungen]] \\ Teil 3 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zur Europäischen Patentanmeldung]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ * [[Einheitlichkeit der Erfindung]]