====== Mehrere Prioritäten ====== Artikel 88 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass für eine europäische Patentanmeldung mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden können. **Artikel 88 (2) EPÜ** Für eine europäische Patentanmeldung können mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden, selbst wenn sie aus verschiedenen Staaten stammen. Für einen Patentanspruch können mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden. Werden mehrere Prioritäten in Anspruch genommen, so beginnen Fristen, die vom Prioritätstag an laufen, vom frühesten Prioritätstag an zu laufen. ===== siehe auch ===== Artikel 88 EPÜ -> [[Inanspruchnahme der Priorität]] \\ Regelt die Inanspruchnahme der Priorität für eine europäische Patentanmeldung.