====== Mehrere Anmelder ======
Artikel 59 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die europäische Patentanmeldung auch von gemeinsamen Anmeldern oder von mehreren Anmeldern, die verschiedene Vertragsstaaten benennen, eingereicht werden kann.
**Artikel 59 (1) EPÜ**
Die europäische Patentanmeldung kann auch von gemeinsamen Anmeldern oder von mehreren Anmeldern, die verschiedene Vertragsstaaten benennen, eingereicht werden.
==== Anmeldungsgegebenheiten ====
**Regel 41 (3) EPÜ 2000**
Im Fall mehrerer Anmelder soll der Antrag die Bezeichnung eines Anmelders oder Vertreters als [[gemeinsamer Vertreter]] enthalten.
**Regel 72 EPÜ 2000**
Sind als Anmelder für verschiedene [[Vertragsstaaten]] verschiedene Personen in das [[Europäisches Patentregister|Europäische Patentregister]] eingetragen, so erteilt das [[Europäische Patentamt]] das [[europäisches Patent|europäische Patent]] für jeden Vertragsstaat entsprechend.
==== Einheit der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents ====
**Artikel 118 EPÜ 2000**
Verschiedene Anmelder oder Inhaber eines [[europäisches Patent|europäischen Patents]] für verschiedene benannte [[Vertragsstaaten]] gelten im Verfahren vor dem [[Europäischen Patentamt]] als gemeinsame Anmelder oder gemeinsame [[Patentinhaber]]. Die Einheit der Anmeldung oder des Patents im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt wird nicht beeinträchtigt; insbesondere ist die Fassung der Anmeldung oder des Patents für alle benannten Vertragsstaaten einheitlich, sofern dieses [[epü|Übereinkommen]] nichts anderes vorsieht.
===== siehe auch =====
EPÜ, Teil 2, Kapitel II -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 2, Kapitel II EPÜ: Zur Einreichung und Erlangung des europäischen Patents berechtigte Personen -Erfindernennung| Zur Einreichung und Erlangung des europäischen Patents berechtigte Personen -Erfindernennung]] \\
Regelt, wer zur Anmeldung eines europäischen Patents berechtigt ist, einschließlich der Bestimmung des Berechtigten und der Nennung des Erfinders.