====== Mehrere Anmelder ====== **Artikel 59 EPÜ** Die [[europäische Patentanmeldung]] kann auch von gemeinsamen Anmeldern oder von mehreren Anmeldern, die verschiedene [[Vertragsstaaten]] benennen, eingereicht werden. **Regel 41 (3) EPÜ 2000** Im Fall mehrerer Anmelder soll der Antrag die Bezeichnung eines Anmelders oder Vertreters als [[gemeinsamer Vertreter]] enthalten. **Regel 72 EPÜ 2000** Sind als Anmelder für verschiedene [[Vertragsstaaten]] verschiedene Personen in das [[Europäisches Patentregister|Europäische Patentregister]] eingetragen, so erteilt das [[Europäische Patentamt]] das [[europäisches Patent|europäische Patent]] für jeden Vertragsstaat entsprechend. ==== Einheit der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents ==== **Artikel 118 EPÜ 2000** Verschiedene Anmelder oder Inhaber eines [[europäisches Patent|europäischen Patents]] für verschiedene benannte [[Vertragsstaaten]] gelten im Verfahren vor dem [[Europäischen Patentamt]] als gemeinsame Anmelder oder gemeinsame [[Patentinhaber]]. Die Einheit der Anmeldung oder des Patents im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt wird nicht beeinträchtigt; insbesondere ist die Fassung der Anmeldung oder des Patents für alle benannten Vertragsstaaten einheitlich, sofern dieses [[epü|Übereinkommen]] nichts anderes vorsieht. Artikel 58-62 EPÜ -> [[Zur Einreichung und Erlangung des europäischen Patents berechtigte Personen]] \\ ===== siehe auch ===== Teil 2 EPÜ -> [[Materielles Patentrecht]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\