====== Materiellrechtliche Voraussetzungen für die Einreichung der euopäischen Teilanmeldung ====== **Regel 36 (1) EPÜ Fassung ab 1. April 2014** Der Anmelder kann eine [[Europäische Teilanmeldung|Teilanmeldung]] zu jeder anhängigen früheren europäische Patentanmeldung einreichen. Regel 36 (2) -> [[Verfahrenssprache der europäischen Teilanmeldung]] \\ Regel 36 (3) -> [[Anmeldegebühr und Recherchengebühr für die europäische Teilanmeldung]] \\ Regel 36 (4) -> [[Benennung von Vertragsstaaten der europäischen Teilanmeldung#Benennungsgebühr bei einer europäischen Teilanmeldung|Benennungsgebühr bei einer europäischen Teilanmeldung]] CA/D 2/09 -> [[Übergangsregeln für Regel 36 (1) und (2)]] Art. 76 EPÜ -> [[Europäische Teilanmeldung]] Art. 122 und Regel 136 (1) und (2) EPÜ -> [[Verspätete Teilung]] Unstreitig ist, dass das Europäische Patentübereinkommen keine Definition des Begriffs der "anhängigen europäischen Patentanmeldung" enthält. Insbesondere definiert das EPÜ nicht die Zeitpunkte, zu denen die Anhängigkeit einer Anmeldung in allen vorstellbaren Situationen beginnt bzw. endet. Daher ist mit Blick auf die Vorlagefrage eine [[allgemeine Auslegungsregel|Auslegung]] des Begriffs der "anhängigen europäischen Patentanmeldung" erforderlich.((Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 27. September 2010 G 1/09)) Wird eine Teilanmeldung zu einer Anmeldung eingereicht, die selbst bereits eine Teilanmeldung ist, so genügt es, dass die letztgenannte am Einreichungstag der zweiten Teilanmeldung noch anhängig ist.((EPA Prüfungsrichtlinien, 1.1.1.1)) Eine Anmeldung ist bis zu (damit aber nicht mehr an) dem Tag anhängig, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Patenterteilung hingewiesen wird.((ABl. EPA 2002, 112)) Eine Teilanmeldung kann nicht mehr wirksam eingereicht werden, wenn die Stammanmeldung zurückgenommen worden ist, als zurückgenommen gilt oder zurückgewiesen worden ist.((EPA Prüfungsrichtlinien, A-IV 1.1.1.1)) Eine europäische Patentanmeldung, die durch eine Entscheidung der Prüfungsabteilung zurückgewiesen wurde, ist, wenn keine Beschwerde eingelegt worden ist, noch bis zum Ablauf der Beschwerdefrist anhängig im Sinne der Regel 25 EPÜ 1973 (R. 36 (1) EPÜ).((Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 27. September 2010 G 1/09)) Legt der Anmelder Beschwerde ein, kann der Zurückweisungsbeschluss erst mit Abschluss des Beschwerdeverfahrens wirksam werden. Da die Vorschriften über die Einreichung von Teilanmeldungen auch im Beschwerdeverfahren Anwendung finden (Regel 100 (1)), kann auch noch während des Beschwerdeverfahrens eine Teilanmeldung eingereicht werden. In allen diesen Fällen ist eine weitere Voraussetzung für die Einreichung einer Teilanmeldung, dass mindestens eine der Fristen nach Regel 36 (1) a) und Regel 36 (1) b) noch nicht abgelaufen ist.((EPA Prüfungsrichtlinien, A-IV 1.1.1.1, m.V.a. A-IV, 1.1.1.2 und 1.1.1.3)) ===== Weblinks ===== * [[http://www.european-patent-office.org/epo/pubs/oj009/05_09/05_2969.pdf|CA/D 2/09 vom 25.3.2009, ABl. EPA 2009, 296]] * [[http://www.european-patent-office.org/epo/pubs/oj009/05_09/05_2999.pdf|CA/D 3/09 vom 25.3.2009, ABl. EPA 2009, 299]] * [[http://www.european-patent-office.org/epo/pubs/oj009/12_09/12_5829.pdf|CA/D 20/09 vom 27.10.2009, ABl. EPA 2009, 582]] * [[http://www.european-patent-office.org/epo/pubs/oj009/10_09/10_4819.pdf|Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 20. August 2009 über die Änderung der Regel 36 (1) und (2) EPÜ (europäische Teilanmeldungen) und Folgeänderungen der Regeln 57 a) und 135 (2) EPÜ, ABl. EPA 2009, 481]] * [[http://www.european-patent-office.org/epo/pubs/oj009/11_09/11_5339.pdf|Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Oktober 2009 über Änderungen der Ausführungsverordnung zum Europäischen Patentübereinkommen, ABl. EPA 2009, 533]] * [[http://www.european-patent-office.org/epo/pubs/oj009/12_09/12_6019.pdf|Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 26. Oktober 2009 zur Feststellung des Datums des ersten Bescheids der Prüfungsabteilung zur Fristberechnung nach Regel 36 (1) EPÜ ab 1. April 2010, ABl. EPA 2009, 601]] * [[http://www.epo.org/patents/law/legal-texts/journal/informationEPO/archive/20100629a_de.html|Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 29. Juni 2010 über Mitteilungen nach der geänderten Regel 161 EPÜ]] * [[http://documents.epo.org/projects/babylon/eponet.nsf/0/7DCD945C15C7E7D4C125770D003AF872/$File/Aktuelle_Aenderungen_des_EPUe_Europaeische_Teilanmeldungen_de.pdf|Präsentation des EPA "Änderungen des EPÜ - Teilanmeldungen" (PDF, 2.9 MB)]] ===== siehe auch ===== Regel 35-40 -> [[Einreichung der europäischen Patentanmeldung]] \\ Teil 3 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zur Europäischen Patentanmeldung]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ * [[Europäische Teilanmeldung]] (Art. 76 EPÜ) * [[Regel 36 (1) EPÜ vor 1. April 2010]]