====== Materielles Patentrecht ====== Der zweite Teil des EPÜ [-> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Zweiter Teil: Materielles Patentrecht|Materielles Patentrecht]]] definiert die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, einschließlich der Anforderungen an Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit, sowie die Ausnahmen von der Patentierbarkeit. Er regelt, wer zur Anmeldung eines europäischen Patents berechtigt ist, einschließlich der Bestimmung des Berechtigten und der Nennung des Erfinders. Zudem beschreibt er die Wirkungen eines europäischen Patents und einer europäischen Patentanmeldung, einschließlich der Laufzeit des Patents, der Rechte aus dem Patent und der Wirkung des Widerrufs oder der Beschränkung. Schließlich regelt er die Übertragung und Bestellung von Rechten an der europäischen Patentanmeldung sowie die Vergabe von Lizenzen und das anwendbare Recht. ===== siehe auch ===== EPÜ, zweiter Teil -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Zweiter Teil: Materielles Patentrecht|Materielles Patentrecht]] \\ Definiert die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, einschließlich der Anforderungen an Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit, sowie die Ausnahmen von der Patentierbarkeit.