====== Materielle Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Priorität ====== Im Rahmen der [[Inanspruchnahme der Priorität|Inanspruchnahme einer Priorität]] für eine europäische Nachanmeldung sind Gegenstand der [[Eingangsprüfung]] nach Art. 90 Abs. 3 EPÜ lediglich deren förmliche Voraussetzungen nach Art. 88 Abs. 1 EPÜ. Unbeschadet dessen hat eine Überprüfung, ob die materiellen Voraussetzungen der Inanspruchnahme zum maßgeblichen Zeitpunkt vorgelegen haben, im Erteilungs-, Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren zu erfolgen mit dem Ziel der Feststellung, ob einem Schutzrecht der beanspruchte Zeitrang vor dem Anmeldetag auch tatsächlich zusteht.((BPatG, 5 Ni 59/10 (EP) – „vitre de véhicule“; für das Erteilungsverfahren BPatG, Beschluss vom 28. Oktober 2010, Aktenzeichen 11 W (pat) 14/09, veröffentlicht in BPatGE 52, 207, 212 f. - Unterbekleidungsteil)) Zu den materiellen Voraussetzungen zählt bei fehlender Anmelderidentität auch der Nachweis eines wirksam erfolgten Rechtsübergangs.((BPatG, 5 Ni 59/10 (EP) – „vitre de véhicule“)) ===== siehe auch ===== Art. 88 EPÜ -> [[Inanspruchnahme der Priorität]]