====== Maßgebliche Bestimmungen für biotechnologische Erfindungen ====== **Regel 26 (1) EPÜ 2000** Für [[europäische Patentanmeldung|europäische Patentanmeldungen]] und [[europäisches Patent|Patente]], die biotechnologische Erfindungen zum Gegenstand haben, sind die maßgebenden Bestimmungen des [[EPÜ|Übereinkommens]] in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Kapitels anzuwenden und auszulegen. Die [[Richtlinie über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen|Richtlinie 98/44/EG vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen]] ist hierfür ergänzend heranzuziehen. -> [[Richtlinie über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen]] ===== siehe auch ===== -> [[Biotechnologische Erfindungen]]