====== Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln ====== Regel 77 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass die Einspruchsabteilung den Einsprechenden auffordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. **Regel 77 (2) EPÜ** Stellt die [[Einspruchsabteilung]] fest, dass der [[Einspruch]] anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften nicht entspricht, so teilt sie dies dem [[Einsprechender|Einsprechenden]] mit und fordert ihn auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist die festgestellten Mängel zu beseitigen. Werden diese nicht rechtzeitig beseitigt, so verwirft die Einspruchsabteilung den Einspruch als unzulässig. ===== siehe auch ===== Regel 77 EPÜ -> [[Verwerfung des Einspruchs als unzulässig]] \\ Beschreibt die Verwerfung des Einspruchs als unzulässig.